Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Weiterbildungspflicht nach §34c GewO und zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Ja. Die Fortbildungspflicht gilt auch 2026 weiterhin. Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen nach aktuellem Rechtsstand weiterhin 20 Zeitstunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren nachgewiesen werden. Solange keine rechtskräftige Gesetzesänderung beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist, bleibt die Pflicht unverändert bestehen.
Aktuell gibt es politische Diskussionen über eine mögliche Abschaffung. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflicht kurzfristig wegfällt. Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen, die Entscheidung ist offen und es gibt deutlichen Widerstand aus der Branche sowie kritische Stimmen aus dem Rechtsausschuss.
Wer jetzt auf eine Abschaffung spekuliert, geht ein unnötiges Risiko ein. Hier finden Sie den ausführlichen Hintergrundartikel .
Sie sollten die Fortbildung fristgerecht machen. Rückwirkende Prüfungen sind die Regel und in der Praxis hochrelevant. Wer auf eine spätere Abschaffung hofft und die Fortbildung nicht nachweist, spekuliert auf eigene Gefahr. Fehlende Nachweise können zu Bußgeldern und gewerberechtlichen Problemen führen.
Seriöse Makler sichern ihre Nachweise rechtzeitig. Rechtssicherheit ist die bessere Strategie als Abwarten.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen gemäß §34c GewO innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Zeitstunden Weiterbildung nachweisen. Die Inhalte können über Seminare, Onlinekurse oder Video-Module absolviert werden.
Die Weiterbildungspflicht gilt für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die eine Erlaubnis nach §34c GewO besitzen. Auch Beschäftigte, die unmittelbar an der Maklertätigkeit beteiligt sind, können zur Weiterbildung verpflichtet sein.
Nach Abschluss einer Weiterbildung erhalten Teilnehmer ein Zertifikat. Dieses dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeamt oder Industrie- und Handelskammer).
Seminare müssen den Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen und inhaltlich relevante Themen der Immobilienvermittlung oder Immobilienverwaltung behandeln.
Ja. Online-Seminare und Video-Module sind eine flexible Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsstunden zu absolvieren. Viele Makler nutzen diese Form der Weiterbildung, um Zeit und Reiseaufwand zu sparen.
Die gesetzliche Vorgabe beträgt insgesamt 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Diese Stunden können auf mehrere Seminare verteilt werden.
Wenn Immobilienmakler ihrer Weiterbildungspflicht nicht nachkommen, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen. Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen.
Der Zeitraum richtet sich nach der gesetzlichen Regelung und beginnt mit dem Inkrafttreten der Weiterbildungspflicht bzw. mit Aufnahme der Tätigkeit als Immobilienmakler.
Eine Übersicht über geeignete Fortbildungsseminare finden Sie hier:
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Zeitstunden Weiterbildung nachweisen.
Die Weiterbildungspflicht gilt für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach §34c GewO. Auch Beschäftigte, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, können einbezogen sein.
Nach Abschluss erhalten Teilnehmer Zertifikate oder andere Nachweise, die gegenüber der zuständigen Behörde vorgelegt werden können.
Ja. Online-Seminare und Video-Module sind eine flexible Möglichkeit, die vorgeschriebenen Stunden zu absolvieren, solange die Anforderungen der Pflichtfortbildung eingehalten werden.
Bei einer behördlichen Prüfung müssen die Weiterbildungsnachweise vorgelegt werden können. Wer Nachweise nicht erbringen kann, riskiert rechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen.
Wer nicht nur Pflichtstunden sammeln, sondern sich zusätzlich fachlich positionieren will, sollte sich auch den Kurs zum zertifizierten Immobilienbewerter ansehen. Er verbindet Zusatzqualifikation mit echtem Mehrwert für die Praxis.